Rechtsanwalt

Martin Kuschel

Rechtliche Sicherheit –
individuell für Sie.

Unsere Leistungen
Umfassende Beratung
für Ihren Erfolg

Wir begleiten Sie kompetent in allen Fragen des Familien- und Arbeitsrechts. Mit persönlicher Beratung, Mediation und gerichtlicher Vertretung finden wir Lösungen, die rechtlich sicher und menschlich sinnvoll sind.

Rechtsanwalt - Raumausstatter-Bodenleger

Raumausstatter & Bodenleger

Rechtsanwalt - Raumausstatter-Bodenleger

Bauprodukte

Rechtsanwalt - Raumausstatter-Bodenleger

Erfinder & Patente

Raumausstatter &
Bodenleger

Wir beraten und vertreten bundesweit Raumausstatter und Bodenleger bei allen rechtlichen Fragen rund um die Verlegung von Bodenbelägen. Uns müssen Sie nicht erst langwierig erklären, was ein "schwimmender Estrich" ist oder was die Unterschiede zwischen einer CM-Messung, der KRL-Methode und der Denzel-Messung sind. Keine Sorge, wir kennen auch den Unterschied zwischen Holzpflaster und LVT.

Was können wir für Sie tun?

Bis zur Auftragserteilung 

Die Vergabestelle möchte Ihr Angebot aus dem Vergabeverfahren ausschließen? Sie sind sich unsicher, was "oder gleichwertig" in Ihrem Fall zu bedeuten hat? Wir beraten Sie im gesamten Recht der so genannten "Unterschwellen"-Vergabe und setzen Ihre Rechte bei Bedarf auch gerichtlich durch.

Nach der Auftragserteilung

Sie haben Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer (§ 4 Abs. 3 VOB/B)? Wir unterstützen Sie bei der Erstellung einer Bedenkenanmeldung, mit der Sie Ihre Haftung für diese Dinge wirksam ausschließen können. Die am Markt erhältlichen Vordrucke und Formulare erfüllen diesen Zweck meist nicht.

Durchsetzung Ihres Werklohns

Sie haben Ihre Arbeiten mangelfrei erbracht und nun weigert sich Ihr Auftraggeber, auch den vereinbarten Werklohn zu zahlen? Wir unterstützen Sie bei der erfolgreichen Durchsetzung Ihres Werklohns. Von der außergerichtlichen Mahnung über das Klageverfahren bis hin zur Zwangsvollstreckung geht bei uns alles Hand in Hand; Sie brauchen sich nicht auf einen Ihnen unbekannten Rechtsanwalt eines Inkassodienstleisters zu verlassen.

Abwehr von Mängelansprüchen

Mängel kommen gelegentlich vor, häufiger werden vermeintliche Mängel jedoch von unseriösen Auftraggebern vorgeschoben, um den Werklohn zu drücken. Wir kennen alle Tricks von Auftraggebern und die richtigen Gegenmaßnahmen.

Schulungen für Sie & Ihre Mitarbeiter

"Mein Geld verdiene ich an der Baustelle, nicht im Büro", ist ein Satz, den viele Bauhandwerker verinnerlicht haben, und grundsätzlich ist das auch richtig. Sowohl an der Baustelle als auch im Büro kann man das Geld jedoch schneller wieder verlieren als man es verdienen kann. Deshalb machen wir Sie und Ihre Mitarbeiter fit für alle rechtlichen Fragen – lange bevor Streitigkeiten überhaupt aufkommen. Mehr finden Sie unter Schulungen und Webinare

Bauprodukte
Für Hersteller, Händler &
Verwender von Bauprodukten

Das Bauproduktenrecht ist eine Sondermaterie des öffentlichen Baurechts. Bauprodukte sind Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen (des Hoch- und Tiefbaus) eingebaut zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen an bauliche Anlagen auswirken kann.

(Fast) kein Bauprodukt ohne rechtliche Regelung

Bauprodukte dürfen in Deutschland (und Europa) regelmäßig nicht einfach verwendet werden, sondern bedürfen entweder einer Zulassung oder einer Erklärung des Herstellers über bestimmte Leistungsdaten des Produkts. Vielfach dürfen Bauprodukte nicht einmal auf den europäischen Markt gebracht werden, ohne bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten.

Die EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) (engl.: Construction Products Regulation – CPR), des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten dient der Beseitigung von Handelshemmnissen im Binnenmarkt. Sie legt Bestimmungen fest für die Sicherheit von Gebäuden und anderen Bauwerken und behandelt Aspekte des Gesundheitswesens, der Dauerhaftigkeit und Energieeinsparung, des Umweltschutzes, sowie wirtschaftliche Aspekte und andere wichtige Belange des öffentlichen Interesses.

Während es europarechtlich vornehmlich um die Beseitigung von Handelshemmnissen geht, betrifft das nationale deutsche Bauproduktenrecht die Verwendung von Bauprodukten für ein konkretes Bauwerk. Ziel ist vor allem die Sicherheit des Bauwerks, für welche die jeweiligen Landesbauordnungen der 16 Bundesländer Anforderungen auch an Bauprodukte stellen.

Was können wir für Sie tun?

CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen oder was?

Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um die Kennzeichnung Ihres Bauprodukts, z.B.

  • Kann mein Bauprodukt mit einem CE-Kennzeichen versehen werden?
  • Welche Voraussetzungen müssen für das CE-Kennzeichen erfüllt sein?
  • Kann und soll ich eine "Europäische Technische Bewertung" (ETA) beantragen?
  • Welche Anforderungen müssen nach der VV TB (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) erfüllt werden?
  • Brauche ich eine abZ (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)?

Referenzen

Wir dürfen Ihnen natürlich nicht unsere jeweiligen Mandanten nennen, aber eine Auswahl der Bauprodukte, die Gegenstand unserer Beratung waren, finden Sie hier:

bauaufsichtliche Zulassung für Parkett
CE-Kennzeichen für Parkett
bauaufsichtliche Zulassung für Dämmschaum
bauaufsichtsrechtliche Verwendbarkeit einer Verbundabdichtung
bauaufsichtliche Zulassung für Microzement
bauaufsichtliche Zulassung für Sportböden
bauaufsichtliche Zulassung für Dämmunterlagen
bauaufsichtliche Zulassung - Umwelt- und Nachhaltigkeitsanforderungen
bauaufsichtliche Zulassung für Teppichverlege-Klebeband 
CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung für Wandspiegel
CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung für Heizungsverteiler
CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung für Duschabtrennungen
bauaufsichtsrechtliche Verwendbarkeit einer PU-Beschichtung für Bodenbeläge

Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung für Bodenbeläge
bauaufsichtliche Zulassung für Teppichboden
ETA für Trittschalldämmung 
Nichteinhaltung der DIN EN 1090 bei Aluminium- und Stahltragwerken
bauaufsichtliche Zulassung für Wärmedämmstoffe aus Strohballen
bauaufsichtsrechtliche Einschätzung eines Bodensystems für Großküchen

Schulungen für Sie und Ihre Mitarbeiter

 Mehr finden Sie unter Schulungen und Webinare

Erfinder & Patente
Patentrecht

Sie haben eine technische Erfindung gemacht und möchten diese vor Nachahmungen und Kopien schützen lassen? Es muss nicht immer die Glühlampe oder das Automobil sein, auch vermeintlich "kleine" Erfindungen können Alltagsgegenstände verbessern und patentierbar sein.

Gemeinsam mit unserem Technikpartner Stupperich Systemkontor (STYKO) begleiten wir Sie durch das Anmeldeverfahren, sowohl beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als auch beim Europäischen Patentamt (EPO), bis zum eingetragenen Patent.

Auch bei der Vereinbarung von Lizenzverträgen und bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen wir Sie gern.

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Adresse

Kölner Str. 28
57439 Attendorn